Die AGBs gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Liefer- und Werkverträge mit unseren Geschäftspartnern (Besteller) – gültig spätestens mit Entgegennahme der Ware und Leistungen. Abweichenden Einkaufsbedingungen, AGBs und Lieferverträgen unserer Geschäftspartner wird hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich bindend bestätigt. Stillschweigen auf rechtsgeschäftliche Erklärungen der Geschäftspartner gilt nicht als Zustimmung.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Mit Angeboten übergebene Unterlagen, Zeichnungen und Informationen haben nur informativen Charakter und werden ausschließlich nach ausdrücklicher Erklärung Vertragsbestandteil. Diese Unterlagen befinden sich in unserem Eigentum, eine Weitergabe an Dritte ist nur nach unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.
Die Bestellung des Geschäftspartners ist ein bindendes Angebot, das wir durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung annehmen können.
Aufträge durch den Besteller werden stets unter dem Vorbehalt angenommen, dass eine Deckungsbestätigung durch den Kreditversicherer erfolgt.
Alle Preise gelten netto ab Werk zuzüglich der gültigen Mehrwertsteuer, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Eine Preisbindung besteht max. 2 Monate, selbst wenn dies nicht ausdrücklich im Angebot erwähnt ist. Diese Regelung gilt auch für Abrufaufträge, wenn der Abruf nicht innerhalb der Preisbindungsfrist erfolgt. Auf Wunsch erfolgt bei Preiserhöhungen ein Nachweis der Kostensteigerungen durch den Lieferanten. Der Abnehmer ist berechtigt, bei Preissteigerungen von mehr als 10 % innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung vom Vertrag zur Abnahme der Restmengen zurückzutreten.
Die Lieferung erfolgt entweder ab Werk/Lager oder frei Haus. Auch bei frachtfreier Lieferung ist der Erfüllungsort sowie der Ort des Gefahrenübergangs die Verladestelle.
Teillieferungen und deren Fakturierung sind zulässig, soweit sie für den Abnehmer zumutbar sind.
Liefertermine oder Lieferzeiten werden nur durch schriftliche Bestätigung vereinbart. Die Lieferfrist beginnt nach Abschluss der Detailklärung, wenn der Abnehmer die notwendigen Unterlagen, Genehmigungen, Sicherheiten oder vereinbarte Anzahlungen geleistet hat und verschiebt sich in angemessenem Umfang bei Verzögerungen durch den Abnehmer.
Im Falle verzögerter Leistung haftet der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, begrenzt durch den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Hat der Lieferant Ereignisse wie Kriege, Streiks, behördliche Maßnahmen, Betriebs- und Transportstörungen sowie andere Fälle der höheren Gewalt auch bei Vorlieferanten, die nach Vertragsabschluss eintreten bzw. dem Lieferanten nach Vertragsabschluss bekannt werden, nicht zu vertreten, suspendieren die Vertragsverpflichtungen des Lieferanten für die Dauer der Störung und im Umfang Ihrer Wirkung. Sollten sich Verzögerungen von mehr als 6 Wochen ergeben, haben beide Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten unter Erstattung der vorab geleisteten Leistungen und Zahlungen. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Wird der Versand auf Wunsch oder Verschulden des Abnehmers verzögert, so werden ihm ab Abnahmeverzug, spätestens aber 2 Monate nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstehenden Kosten in Höhe von 2 %/Monat vom Nettowarenwert berechnet. Eine erweiterte Haftung gem. § 287 BGB wird ausgeschlossen.
Grundlage für Werkverträge inklusive Montageleistungen ist die VOB. Die Stellung von Schutzgerüsten und Auffangnetzen gemäß den gültigen Unfallverhütungsvorschriften sind bauseitige Leistungen. Für die erforderlichen statischen und bautechnischen Voraussetzungen der bauseitigen Unter- oder Hinterkonstruktion übernehmen wir weder Gewähr noch Haftung.
Die Montageleistung soll in einem Zug erbracht werden können. Im Falle bauseits verschuldeter Verzögerungen oder Unterbrechungen werden die Mehrkosten ( z.B. verlängerte Montagezeiten, zusätzliche Fahrten) gesondert in Rechnung gestellt. Die Fertigstellungstermine verschieben sich ohne gesonderte Ankündigung. Wetterbedingte Unterbrechungen der Montage führen nicht zum Verzug der Leistung. Technische Zeichnungen müssen durch den Besteller freigegeben werden. Vereinbarte Fristen laufen erst nach dem Zugang der Freigabe durch den Besteller.
Der Rechnungsbetrag ist bei Empfang der Ware oder Leistung ohne Abzug sofort bar oder durch Banküberweisung fällig, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem wir über das Geld verfügen können.
Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen, und Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) auf alle fälligen Ansprüche zu verlangen. Bei Zahlungsverzug oder anderen begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers können wir ferner Sicherheiten oder Vorkasse für ausstehende Lieferungen verlangen.
Zahlungen des Bestellers werden immer zuerst auf die ältesten Forderungen angerechnet, auch wenn andere Tilgungsverfügungen durch den Besteller getroffen werden. Eine Aufrechnung durch den Besteller mit anderen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen bedarf unserer Zustimmung.
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Vertrag (Vorbehaltsware). Bei Kaufleuten gilt dies bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen. Bis zum Übergang des Eigentums der Ware auf den Kunden hat dieser den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln sowie im Falle von Pfändungen oder anderen Eingriffen Dritter den Lieferanten unverzüglich zu informieren.
Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller schon jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand im Umfang des Rechnungswerts der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.
Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen zu veräußern, wenn er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Zu anderer Verfügung wie Verpfändung oder Sicherungsübereignung über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
Der Besteller tritt sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung, Verarbeitung bzw. Einbau der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen gegen Dritte schon jetzt an uns ab. Die abgetretenen Forderungen dienen unserer Sicherung in Höhe des Wertes des Liefergegenstandes. Wird der Liefergegenstand vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück eines Dritten verbaut, so tritt der Besteller schon jetzt den ihm gegen den Dritten erwachsenden Vergütungsanspruch in der Höhe an uns ab, der dem Wert des Liefergegenstandes entspricht. Die Abtretung umfasst auch die Ansprüche des Bestellers gegen seinen Kreditversicherer für den Fall, dass der Abnehmer des Kunden seinerseits insolvent wird. Die Abtretung wird hiermit angenommen.
Beanstandungen von Mängeln sind unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Empfang der Ware schriftlich geltend zu machen. Geringfügige Farbabweichungen oder Oberflächenveränderungen sowie sonstige geringfügige Erscheinungsmängel ohne Beeinträchtigung der Funktion sind branchenbedingt und berechtigen nicht zu Reklamationen. Maßgeblich für die Beschaffenheit der Ware ist die Produktbeschreibung des Herstellers. Eine unsachgemäße Verarbeitung, Wartung und Reinigung der Ware führt zum Erlöschen der Gewährleistungsansprüche. Nicht bestimmungsgemäße Belastungen oder Emissionen (z.B. Dämpfe von Kühlschmiermittelölen) begründen ebenfalls keine Gewährleistungsansprüche.
Werden frist- und ordnungsgemäße Beanstandungen von uns anerkannt, haben wir das Wahlrecht zwischen Nacherfüllung und Neulieferung. Bei erfolgloser Nacherfüllung kann der Besteller einen angemessenen Preisnachlass verlangen oder beim Kaufgeschäft vom Vertrag zurücktreten.
Tritt der Besteller nach fehlgeschlagener Nacherfüllung vom Vertrag zurück, entfällt ein Schadensersatzanspruch statt Erfüllung wegen des Mangels. Macht der Besteller wegen fehlgeschlagener Nacherfüllung Schadensersatzansprüche geltend, beschränkt sich der Schadensersatz auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelbehafteten Ware. Die Ware verbleibt beim Kunden, wenn ihm das zumutbar ist. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden, die uns zuzurechnen sind. Schadensersatzansprüche wegen auf einfache Fahrlässigkeit beruhenden Mängel sind ausgeschlossen.
Bei Liefergeschäften beträgt die Haftung für Mängel grundsätzlich 1 Jahr nach Ablieferung der Ware, soweit der Besteller fristgerecht den Mangel gerügt hat. Für Werkleistungen an Bauwerken erweitert sich die Haftung für Mängel auf 2 Jahre. Wartungsrelevante maschinelle, pneumatische oder elektrotechnische Anlagen bedürfen einer regelmäßigen Wartung und Überprüfung der Funktionsfähigkeit. Hier beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr.
Wir gewähren keine Garantien im Rechtssinne.
Erfüllungsort ist Jesewitz. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz.
Soweit der Besteller Vollkaufmann ist, ist als Gerichtsstand Eilenburg vereinbart.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die Bedingungen im Übrigen voll wirksam.
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